Verband für Osteopathie und ganzheitliche Therapie e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen: Verband für Osteopathie und ganzheitliche Therapie
  • Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  • Der Sitz des Vereins ist München.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  • Zweck des Vereins ist:
  • Die Festlegung von Ausbildungs- und Prüfungskriterien für die Ausbildung in Osteopathie. Die Ausbildungsinhalte werden gesondert in einem Statut festgelegt. Hierdurch soll eine einheitliche und gesicherte Qualität von Ausbildung und Prüfung gewährleistet werden.
  • die Qualifikation von Lehrpersonal
  • die Vereinheitlichung des Berufsbildes des Osteopathen in Deutschland, sowie dessen Verbreitung und Etablierung im Gesundheitssystem
  • die Förderung holistischer medizinischer Denkweisen sowie die Integration angrenzender medizinischer Systeme unter Berücksichtigung neuester Forschungserkenntnisse
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Ausarbeitung und Vereinheitlichung der Ausbildungskriterien, Ausbildungsinhalte und Prüfungen
  • Kontrolle der Ausbildungsqualität und der Einhaltung der festgelegten Prüfungsstandards
  • Kontrollfunktion gegenüber seinen Mitgliedern und deren Qualifikation
  • Die Weitergabe, Weiter- und Neuentwicklung osteopathischer Techniken
  • Die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial zu den Therapieformen
  • Die Unterstützung von Austausch zwischen Verbänden, Fachleuten, Ausgebildeten und Auszubildenden in der Methode und der allgemeinen Öffentlichkeit
  • Förderung präventiver Maßnahmen durch Aufklärung der Bevölkerung über Fragen im Zusammenhang mit Erkrankungen des Bewegungssystems
  • Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Er ist sowohl konfessionell als auch parteipolitisch nicht gebunden.

§3 Verwendung der Vereinsmittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten auch keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Die Kosten der Vereinsgründung trägt der Verein.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei juristischen Personen sind die Namen der zur Vertretung berechtigten Organmitglieder und Informationen über Rechtsform und Eintragung im zuständigen Register anzugeben.

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antrag soll Namen, das Geburtsdatum, den Beruf, die Anschrift sowie die Nationalität des Antragstellers enthalten. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung, die „Grundsatzordnung“ sowie die „Schiedsgerichtsordnung“ an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Die Aufnahme kann versagt werden, wenn durch sie Ziele oder Interessen des Vereins beeinträchtigt werden oder würden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluß.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet
    • durch den Tod eines Mitglieds;
    • durch den Austritt eines Mitgliedes. Dieser ist schriftlich an die Geschäftsstelle, z.Hd. des Vorstandes unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende zu erklären;
    • durch Ausschluss des Mitglieds;
    • durch den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhälnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich Ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 7 Ausschluß

  • Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn:
    • durch das Mitglied Ziele oder Interessen des Vereins beeinträchtigt werden;
    • der Nachweis eines Verhaltens des Mitglieds, das mit den Grundsätzen des Vereins nicht vereinbar ist, vorliegt;
    • das Mitglied nachhaltig gegen die Mitgliedschaftpflichten verstößt oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat;
    • die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht bestehen oder weggefallen sind.
  • Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
  • Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen wenn das Mitglied länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist und die Zahlung der rückständigen Beiträge mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde. Dem Ausschluss hat eine Mahnung per Einschreiben vorauszugehen, in der der Hinweis enthalten ist, dass nach Ablauf einer Zahlungsfrist von vierzehn Tagen der Ausschluss des Mitglieds erfolgen kann. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

  • Aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  • Alle Mitglieder empfangen eine Mitgliedsbescheinigung, aus der der Status hervorgeht.
  • Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern zu.
  • Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht der öffentlichen Verwendung von Namen und Zeichen des Vereins.
  • Aktive Mitglieder können in eine Mitgliederliste aufgenommen werden, die den Patienten auf Wunsch zugesandt wird. Die Liste enthält die Angabe des Mitgliedstatus sowie die Bezeichnung „Zertifiziert“ oder die absolvierten Kurse.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder haben ihre Beiträge pünktlich zu entrichten.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Richtlinien der „Grundsatzordnung“ des Vereins einzuhalten und sich im erforderlichen Maße fortzubilden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange und Interessen des Vereins nach außen zu vertreten und dessen Ansehen zu wahren.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben loyal zu unterstützen und dazu beizutragen, dass die ergangenen Beschlüsse durchgeführt werden. Im Rahmen der Satzung sind Beschlüsse bindend.
  • Die Mitglieder haben der Geschäftsstelle die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen persönlichen Angaben zu machen. Sie haben ferner unverzüglich Änderungen des Personenstandes, der Adresse und den Erhalt der Zertifikation dem Verein zu melden.
  • Die Mitglieder sollen sich über Mitteilungen und Beschlüsse des Vereins informieren.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung,

 

§ 11 Vorstand

  • Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • 1. Vorsitzender
    • 2. Vorsitzender
    • Schatzmeister
    • Schriftführer
  • Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  • Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten die ihnen entstandenen Kosten erstattet. Eine pauschale Aufwandsentschädigung ist möglich.
  • Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  • Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  • Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  • Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Der Vorstand darf im Namen des Verbandes Kredite aufnehmen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
    • wenn es das Interesse des Vereins erfordert;
    • mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahrs,
    • bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
    • wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  • Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder elektronisch (per email) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Genehmigung der Jahresrechnung und des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr
    • Entgegennahme des Rechenschafts- und des Kassenberichts des Vorstands und dessen Entlastung
    • die Wahl des Vorstands
    • Satzungsänderungen
    • Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
    • Anträge des Vorstands und der Mitglieder
    • Berufungen abgelehnter Bewerber
    • Die Auflösung des Vereins
  • Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  • Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

§ 13 Stimmrecht/Beschlussfähigkei

  • Jedes Mitglied verfügt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres über eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Simmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  • Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen oder Zuruf. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  • Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
  • Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  • Kann keine Mitgliederversammlung einberufen werden, ist das schriftliche oder elektronische Abstimmungsverfahren zulässig. Damit die gefassten Beschlüsse gültig sein sollen, müssen mindestens 50 Prozent der Mitglieder schriftlich abstimmen.

 

§ 14 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 15 Schiedsgericht

  • Es besteht die Möglichkeit, innerhalb des Verbandes ein Schiedsgericht einzurichten.
  • Das Schiedsgericht hat insbesondere die Aufgabe, dem Missbrauch von Vertrauensbeziehungen entgegenzuwirken; dies gilt für die Beziehungen von Mitgliedern zu Patienten, Auszubildenden und Supervidanten wie auch für interkollegiale Beziehungen. Darüber hinaus stellt es durch seine Zusammensetzung ein Gremium dar, das in innerverbandlichen Streitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges entscheiden kann.
  • Das Schiedsgericht kann angerufen werden, wenn durch ein Mitglied die Pflichten gemäß der Grundsatzordnung des Vereins gegenüber Patienten und Patientensystemen, Auszubildenden oder Supervidanten weiterhing gegenüber einem Mitglied des Vereins oder gegenüber den Verbandsinteressen des Vereins verletzt werden oder aber bei Organstreitigkeiten und Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Vereins.
  • Die Schiedsgerichtsordnung wird getrennt erfasst und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 16 Grundsatzordnung

  • Der Verein kann sich eine Grundsatzordnung geben, die getrennt erfasst und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  • Die Grundsatzordnung dient als Orientierungsgrundlage für den Umgang der Verbandsmitglieder mit Klienten, Kollegen und Institutionen. Sie konkretisiert mögliche Konfliktfelder in den therapeutischen und kollegialen Beziehungen.
  • Die Grundsatzordnung gilt für jedes Vereinsmitglied.

 

§ 17 Offizielles Verbandsorgan

  • Der Vorstand ist berechtigt, ein offizielles Verbandsorgan für den Verein herauszugeben oder einer Zeitschrift das Recht zu verleihen, sich als offizielles Verbandsorgan zu bezeichnen.
  • Die Mitgliederversammlung kann eine besondere Verwendung der Einnahmeüberschüsse aus der Herausgabe oder der Vergabe des offiziellen Verbandsorgans beschließen.

 

§ 18 Auflösung

  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  • Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
  • Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Anmeldeformular Verband

Anmeldeformular Verband für Osteopathie und ganzheitliche Therapie eV

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am ________________

Beschlossen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

Moshe Kastiel

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Ursula Kastiel

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Charlie Schacht

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Stefan Mühlmann

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Daniel Schackert

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Christoph Albrecht

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Mark Mogler

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